TE Vwgh Beschluss 2004/6/22 2003/06/0109

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Veröffentlicht am 22.06.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

VermG 1968 §39;
VermG 1968;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache der E G in F, vertreten durch Dr. Wolfgang Weinwurm, Dr. Alois M. Leeb, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 26. Mai 2003, Zl. 96 205/3-I/11/03, betreffend Planbescheinigung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war (worauf noch zurückzukommen sein wird) Eigentümerin des in einer burgenländischen Katastralgemeinde gelegenen Grundstückes Nr. 281/1.

Mit dem am 4. September 2001 beim Vermessungsamt Eisenstadt eingebrachten Antrag vom 30. August 2001 beantragte sie gemäß § 39 VermG die Bescheinigung des Planes des DI P. vom 24. August 2001, GZ 6334/99. Aufgrund dieses Teilungsplanes sollen Teile der Grundstücke Nr. 281/2 und Nr. 280 abgetrennt und mit dem Grundstück Nr. 281/1 vereinigt werden (weiters ist vorgesehen, einen Streifen des Grundstückes Nr. 280 von diesem abzutrennen und mit der angrenzenden Straße Nr. 279/1 zu vereinigen).

Nach verschiedenen Verfahrensschritten wies die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 28. Februar 2002 den Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, dass die Darstellung näher bezeichneter Grenzen in diesem Plan wesentlich vom Katasterstand abweiche und diese Unstimmigkeiten trotz Aufforderung nicht behoben worden seien.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7. März 2002 Berufung, die mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 28. November 2002 als unbegründet abgewiesen wurde.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 2003 ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Gegenschrift wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht (mehr) Eigentümerin des Grundstückes Nr. 281/1 sei, vielmehr mit Schenkungsvertrag vom 24. November 2000 das Eigentum an diesem Grundstück auf G. S. G übertragen habe, wobei dieser Schenkungsvertrag mit Beschluss des zuständigen Grundbuchsgerichtes vom 8. Februar 2002, TZ 1359/2002, verbüchert worden sei. Es werde daher angeregt, die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin hat eine Stellungnahme zur Gegenschrift erstattet. Darin bringt sie unter anderem vor, der gegenständliche Teilungsplan diene der grundbücherlichen Durchführung des von der belangten Behörde vorgelegten Kaufvertrages vom 24. März 1992 (Anmerkung: Mit diesem Vertrag hatte der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin einen Teil des Grundstückes Nr. 280 erworben). Dieser Vertrag betreffe einen Teil des Grundstücks Nr. 280, welches im Eigentum des G. S. stehe. Als Käufer sei der am 3. Mai 1997 und damit vor Errichtung des Teilungsplanes verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin angeführt. Seine Rechte seien im Wege der Einantwortung auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Im gegenständlichen Verfahren gehe es entgegen der in der Gegenschrift der belangten Behörde offensichtlich vertretenen Annahme nicht um die Grenze zwischen dem Grundstück Nr. 280 und dem Grundstück Nr. 281/1, sondern um jene zwischen dem (Anmerkung: benachbarten) Grundstück Nr. 268/2 und dem Grundstück Nr. 280. Es sei daher ohne Bedeutung, wer Eigentümer des Grundstücks Nr. 281/1 sei. Richtig sei zwar, dass dies die Beschwerdeführerin nur bis zum 8. April 2002 gewesen sei, und dass mit diesem Tag auf Grund eines Schenkungsvertrages das Eigentum für ihren Sohn einverleibt worden sei. Dies sei aber für die Beschwerdelegitimation ohne jede Bedeutung, weil der Teilungsplan, der bescheinigt werden solle, nur dazu bestimmt sei, "dass auf einem Teil des Grundstücks 280 das Eigentum für die Beschwerdeführerin eingetragen werden kann. Dies und damit die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes hängt in keiner Weise davon ab, wer Eigentümer des Grundstücks 281/1 ist, weshalb die entsprechenden Ausführungen in der Gegenschrift nicht zielführend sind". Die Beschwerdeführerin sei weiterhin durch die Ablehnung der Planbescheinigung beschwert, weil sie ohne diese Bescheinigung die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages nicht erreichen könne. Ihre Beschwerdelegitimation sei daher gegeben (angeschlossen ist ein entsprechender Grundbuchsauszug).

Der Verwaltungsgerichtshof hat beim Grundbuchsgericht ergänzend erhoben, dass das betreffende Grundbuchsgesuch TZ 1359/2002 am 5. April 2002 beim Grundbuchsgericht einlangte und am 8. April 2002 bewilligt wurde.

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu entgegnen:

Im Beschwerdefall ist das Vermessungsgesetz (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, anzuwenden.

Weder § 39 VermG, der die Planbescheinigung regelt, noch andere Bestimmungen dieses Gesetzes regeln ausdrücklich, wer zur Bescheinigung eines Planes antragslegitimiert ist. Es besteht aber kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin eines betroffenen Grundstückes war, dessen Grenzen plangemäß verändert werden sollen, antragslegitimiert war. Das Eigentum an diesem Grundstück ist allerdings im Zuge des Verwaltungsverfahrens auf eine dritte Person übergegangen, sodass zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid (noch) in Rechten verletzt werden konnte (was die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift in Zweifel zieht).

Die Beschwerdeführerin bringt dazu aber (lediglich) vor, es sei ohne Bedeutung, dass nun ihr Sohn Eigentümer des Grundstückes Nr. 281/1 sei, weil der fragliche Plan (offenbar: in Umsetzung des Kaufvertrages vom 24. März 1992) "nur dazu bestimmt ist, dass auf einem Teil des Grundstücks 280 das Eigentum für die Beschwerdeführerin eingetragen werden kann", und damit die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes in keiner Weise davon abhänge, wer Eigentümer des Grundstückes Nr. 281/1 sei. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass dies nur möglich wäre, wenn aus den vom Grundstück Nr. 280 abgetrennten Teilen ein eigenes Grundstück gebildet würde. Gerade das ist aber in diesem Plan nicht vorgesehen; vielmehr sollen gemäß diesem Teilungsplan die vom Grundstück Nr. 281/2 und vom Grundstück Nr. 280 abgetrennten Teile (bei letzterem, soweit sie nicht Teil der Straße Grundstück Nr. 279/1 werden sollen) mit dem Grundstück Nr. 281/1 vereinigt werden. Zur Umsetzung dieses der Beschwerdeführerin erklärten Zieles bedürfte es (daher) vielmehr der Errichtung eines neuen, dieser Absicht entsprechenden Planes.

Angesichts dessen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. Juni 2004

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060109.X00

Im RIS seit

24.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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