RS OGH 1995/12/2 7Ra36/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1995
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Norm

AngG §27 Z4

Rechtssatz

Keine beharrliche Verweigerung der Angestellten, wenn besondere Gründe (Übelkeit, Schwindel nachmittags als Folge morgendlicher Blutabnahme) das vorzeitige Verlassen des Dienstes erforderlich machen und ein vertragsgemäßes Verhalten (Meldung der vorzeitigen Dienstbeendigung) unzumutbar wird. Für den Rechtfertigungsgrund trifft die Angestellte die Beweislast.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Rs3/00p. Diese ist nunmehr unter RW0000546 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000042

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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