Norm
AngG §27 Z4Rechtssatz
Keine beharrliche Verweigerung der Angestellten, wenn besondere Gründe (Übelkeit, Schwindel nachmittags als Folge morgendlicher Blutabnahme) das vorzeitige Verlassen des Dienstes erforderlich machen und ein vertragsgemäßes Verhalten (Meldung der vorzeitigen Dienstbeendigung) unzumutbar wird. Für den Rechtfertigungsgrund trifft die Angestellte die Beweislast.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Rs3/00p. Diese ist nunmehr unter RW0000546 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000042Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011