RS OGH 1995/12/5 1Ob635/95, 1Ob262/99g, 1Ob203/05t, 10Ob30/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1995
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Norm

ABGB §140 Bb

Rechtssatz

Handelt es sich beim Bezug von "Reisekosten" um eine reine Aufwandsentschädigung, dann ist dieser Betrag in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 635/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Ob 635/95
  • 1 Ob 262/99g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 262/99g
  • 1 Ob 203/05t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 203/05t
    Vgl; Beisatz: Aufwands- und Reisekostenentschädigungen sind im Zweifel zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, es sei denn der Unterhaltspflichtige weist nach, dass sie zu mehr als der Hälfte der Abdeckung berufsbedingten Mehraufwands dienen. (T1); Beisatz: Erschwerniszulagen sind nach überwiegender Rechtsprechung zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe nur EFSlg 92.108 uva). Dass deren Einbeziehung auf Grund bestimmter Umstände nur zur Hälfte geboten gewesen wäre (vgl EFSlg 92.109), muss der Unterhaltspflichtige behaupten und beweisen. (T2)
  • 10 Ob 30/08x
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 30/08x
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086684

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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