Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Eine Garantie kann jedenfalls dann nicht mittels Telefax in Anspruch genommen werden, wenn die am Grundsatz der formalen Garantiestrenge orientierte, enge und förmliche Auslegung der Garantieerklärung zum Ergebnis gelangt, daß die für die Inanspruchnahme gewillkürte Form dem Garanten - unter anderem - auch eine möglichst große Gewähr für einen tatsächlich durch den Begünstigten erfolgten Abruf der Garantieleistung bieten soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086594Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0010OB00620_9500000_001