Norm
EO §74 Abs1Rechtssatz
Die Veröffentlichung des Exekutionstitels dient aber der Durchsetzung des ersiegten Anspruches, ist also einer Exekutionsmaßnahme gleichzuhalten. Die mit ihr verbundenen Kosten dienen zweifellos der "Rechtsverwirklichung" im Sinn des § 74 Abs 1 EO. Die Besonderheit der Urteilsveröffentlichung liegt darin, daß der obsiegende Kläger vom Gericht ermächtigt wird, selbst "auf Kosten des Beklagten" zu veröffentlichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081762Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0040OB00089_9500000_002