Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Die Bank hat dem Begünstigten in Befolgung ihrer vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten unverzüglich die Beanstandung der fehlerhaften Inanspruchnahme einer Garantie mitzuteilen, wenn dieser dadurch noch die Möglichkeit hätte, die Garantie formgerecht und rechtzeitig in Anspruch zu nehmen; sie darf sich dabei nicht darauf beschränken, dem Begünstigten etwaige Beanstandungen nur im normalen Postweg mitzuteilen, wenn dieser die Garantieleistung nach einer Anzeige dieser Art nicht mehr rechtzeitig in der vereinbarten Form abrufen könnte. Wäre im Vermögen des Begünstigten ohne eine Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht der Bank kein Schaden eingetreten, hat die Bank dem Begünstigten für die durch eine nicht ordnungsgemäße Inanspruchnahme ausgefallene Garantieleistung Schadenersatz zu leisten. Hat der Geschädigte den Schadenseintritt durch eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (hier: durch eine nicht vertragsgemäße Inanspruchnahme der Garantieleistung) mit verursacht, ist eine Schadensteilung vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086598Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010