Norm
JagdG allgRechtssatz
Das oberösterreichische Jagdgesetz sieht gleich den anderen österreichischen Landesjagdgesetzen eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten vor. Die solcherart geregelte Haftung für Wildschäden beruht auf zwei Gedanken: erstens spielt das Moment der Gefährlichkeit der Tiere eine Rolle; zweitens wurde dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten die Abwehr des Schadens durch Tötung der Tiere genommen, so dass ihm als Ausgleich für das Verbot derartiger Maßnahmen ein Ersatzanspruch gegeben wird (Koziol, Haftpflichtrecht² II 413).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090616Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016