Norm
HGB §1Rechtssatz
Der Vertragshändler kauft die Ware vom Hersteller oder Zwischenhändler; damit endet deren Verfügungsbefugnis. Auch aus der Eigenschaft, Vertragshändler zu sein, folgt noch nicht, daß der Vertragshändler Weisungen des Herstellers oder des von diesem eingesetzten Zwischenhändlers befolgen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090879Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0040OB00079_9500000_004