RS OGH 1995/12/5 4Ob79/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1995
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Norm

HGB §1
UWG §15

Rechtssatz

Der Vertragshändler kauft die Ware vom Hersteller oder Zwischenhändler; damit endet deren Verfügungsbefugnis. Auch aus der Eigenschaft, Vertragshändler zu sein, folgt noch nicht, daß der Vertragshändler Weisungen des Herstellers oder des von diesem eingesetzten Zwischenhändlers befolgen muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090879

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0040OB00079_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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