Norm
AHG §1 Cd10Rechtssatz
Keines der Gefahrenzeichen nach § 50 StVO drückt im Gegensatz zur Rechtslage vor der 6. StVO-Novelle eine Verordnung aus. Hoheitliches Handeln bei der Aufstellung von Gefahrenzeichen könnte bei einem Auftrag der Behörde im Sinne des § 98 Abs 3 zweiter und dritter Satz StVO mittels Bescheids in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087641Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0010OB00029_9500000_001