Norm
EO §78Rechtssatz
Die Kosten der Urteilsveröffentlichung sind zwar keine Prozeßkosten aber - als Kosten der Urteilsvollstreckung - Exekutionskosten im weiteren Sinn. Eine Entscheidung über solche Kosten ist nicht mit Revisionsrekurs anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081761Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0040OB00089_9500000_001