Norm
UWG §25 Abs6Rechtssatz
Der obsiegende Kläger muß - als Auftraggeber des für die Veröffentlichung ausgewählten Mediums - in aller Regel die Veröffentlichungskosten zunächst selbst zahlen, kann aber dann deren Ersatz vom Beklagten verlangen. Entscheidungen über Anträge auf Ersatz der Kosten einer Urteilsveröffentlichung oder Vergleichsveröffentlichung betreffen den Kostenpunkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081763Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0040OB00089_9500000_003