Norm
AHG §9 Abs4Rechtssatz
Der Begriff "Präsident" in der genannten Gesetzesstelle ist nicht eng zu verstehen, sodaß darunter jedes Verhalten in Ausübung der Justizverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Präsidenten fällt, mag es auch von einem Vertreter oder einem beauftragten Justizverwaltungsorgan gesetzt worden sein. Ein schadensursächliches Verhalten einer Kanzleileiterin des für die Amtshaftungsklage zuständigen Gerichtshofs erfüllt den Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG allerdings nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087624Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0010ND00026_9500000_001