Norm
StPO §149aRechtssatz
Im Hinblick auf die im § 149 c StPO normierten Kautelen, wonach nur für die Untersuchung bedeutsame Daten, deren Verwendung als Beweismittel zulässig ist, aufzuzeichnen und zum Akt zu nehmen sind (RV 924 BlgNR XVIII.GP,24), können im aktuellen Fall sogenannte "Zufallsbefunde" (im Sinne des § 149 c Abs 2 StPO) außer Betracht bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097493Dokumentnummer
JJR_19951206_OGH0002_0130OS00161_9500000_004