Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Auf die Mitverschuldensquote wird auch Bedacht genommen, wenn sich der Kläger ein Mitverschulden nur "vorerst" anrechnen läßt. Der Kläger ist nicht gehalten, auf den nicht eingeklagten Rest des Gesamtschadens zu verzichten, um den Zuspruch des seiner Mitverschuldensquote entsprechenden Anteiles vom Gesamtschaden zu erhalten. Ein Ausdehnungsvorbehalt hat nicht zur Folge, daß in einem solchen Zuspruch eine Überschreitung des Begehrens zu erblicken wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076232Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020