RS OGH 1995/12/7 2Ob97/95, 2Ob4/04h, 2Ob221/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1995
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Norm

ABGB §1304 A
ZPO §405 DIIIa6

Rechtssatz

Auf die Mitverschuldensquote wird auch Bedacht genommen, wenn sich der Kläger ein Mitverschulden nur "vorerst" anrechnen läßt. Der Kläger ist nicht gehalten, auf den nicht eingeklagten Rest des Gesamtschadens zu verzichten, um den Zuspruch des seiner Mitverschuldensquote entsprechenden Anteiles vom Gesamtschaden zu erhalten. Ein Ausdehnungsvorbehalt hat nicht zur Folge, daß in einem solchen Zuspruch eine Überschreitung des Begehrens zu erblicken wäre.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 97/95
    Entscheidungstext OGH 07.12.1995 2 Ob 97/95
  • 2 Ob 4/04h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 2 Ob 4/04h
    Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen § 405 ZPO liegt allerdings beim Zuspruch einer Quote des Gesamtschadens dann nicht vor, wenn der Kläger noch vor Schluss der Verhandlung ein Mitverschulden eingeräumt hat; dass diese Klarstellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für den in der Klage noch nicht enthaltenen Teil des Schadens erfolgt, ist für diese verfahrensrechtliche Frage ohne Belang. (T1)
  • 2 Ob 221/19t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 2 Ob 221/19t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076232

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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