Norm
ABGB §936 IRechtssatz
Der Begriff "letter of intent" wird im geschriebenen angloamerikanischen Recht nicht verwendet. Der "letter of intent" ist jedoch ein Element im Rahmen von Vertragsverhandlungen und daher ein Instrument des Vertragsrechtes. Er wird als erster Schritt im Verlauf eines geplanten Vertragsabschlusses mit der Absicht erstellt, den bisherigen Abschnitt der Vertragsverhandlungen zu beenden, an dem gemeinsam Erreichten festzuhalten und von den noch offenen, also noch klärenden Aspekten abzugrenzen. Er wird daher nach dieser Intention nicht als vertragserzeugende Erklärung angesehen, sondern enthält die Vermutung dafür, dass kein bindendes Angebot bezüglich des intendierten Hauptvertrages vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081774Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018