RS OGH 1995/12/7 2Ob72/94 (2Ob1127/94), 9Ob71/08v, 7Ob76/18d

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Veröffentlicht am 07.12.1995
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Norm

ABGB §936 I

Rechtssatz

Der Begriff "letter of intent" wird im geschriebenen angloamerikanischen Recht nicht verwendet. Der "letter of intent" ist jedoch ein Element im Rahmen von Vertragsverhandlungen und daher ein Instrument des Vertragsrechtes. Er wird als erster Schritt im Verlauf eines geplanten Vertragsabschlusses mit der Absicht erstellt, den bisherigen Abschnitt der Vertragsverhandlungen zu beenden, an dem gemeinsam Erreichten festzuhalten und von den noch offenen, also noch klärenden Aspekten abzugrenzen. Er wird daher nach dieser Intention nicht als vertragserzeugende Erklärung angesehen, sondern enthält die Vermutung dafür, dass kein bindendes Angebot bezüglich des intendierten Hauptvertrages vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081774

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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