Norm
ABGB §914 IIIfRechtssatz
Die Auslegung kann nicht dazu führen, eindeutige Vereinbarungen zu korrigieren; auch die ergänzende Vertragsauslegung darf sich nicht zu dem in Widerspruch setzen, was die Parteien eindeutig vereinbart haben, selbst wenn dies nach der einen oder der anderen Richtung hin unbillig sein sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087314Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019