Norm
ABGB §1325 ARechtssatz
Die Kosten einer Haushaltshilfe stehen dann, wenn der Verletzte die vereitelten Dienste nur für sich selbst geleistet hätte, aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087380Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021