RS OGH 1995/12/7 2Ob582/95 (2Ob583/95), 7Ob2366/96h, 3Ob54/98g, 7Ob299/04b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1995
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Norm

ABGB §1109
MRG §34 Abs2
MRG §35 Abs1

Rechtssatz

Die Fiktion des Fortbestehens des Bestandverhältnisses gem § 34 Abs 2, 35 Abs 1 MRG ist auf Geschäftsräumlichkeiten nicht analog anzuwenden. Der Vermieter ist berechtigt, von der Beendigung des Bestandverhältnisses infolge der für rechtswirksam erklärten Kündigung bis zur tatsächlichen Räumung (der Geschäftsräumlichkeit) ein angemessenes Benützungsentgelt zu fordern. Dessen Höhe entspricht zwar in der Regel den bisher vereinbarten Mietzins; eine (durch den Kündigungsstreit verlängerte) darüber hinausgehenden Bereicherung aus der Untervermietung nach Wegfall des Benützungstitels ist aber zugunsten des Vermieters abzuschöpfen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 582/95
    Entscheidungstext OGH 07.12.1995 2 Ob 582/95
  • 7 Ob 2366/96h
    Entscheidungstext OGH 12.02.1997 7 Ob 2366/96h
  • 3 Ob 54/98g
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 54/98g
    Vgl aber; Beisatz: Nach Beendigung des nicht dem MRG unterliegenden Bestandverhältnisses durch gerichtliche Aufkündigung ist bis zur tatsächlichen Räumung ein Benützungsentgelt zu zahlen, bei der grundsätzlich nicht eine Abschöpfung des (durch den Kündigungsstreit verlängerten) Nutzens des bisherigen Mieters aus der Untervermietung erfolgen kann. (T1) Beisatz: Umso weniger besteht eine Veranlassung, diese Regelung auf ein nicht dem MRG unterliegendes Bestandverhältnis anzuwenden. (T2); Veröff: SZ 72/125
  • 7 Ob 299/04b
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 299/04b
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081775

Dokumentnummer

JJR_19951207_OGH0002_0020OB00582_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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