Norm
DSt 1990 §16 Abs1Rechtssatz
Eines Rückgriffs auf die Bestimmungen des StGB zur Frage des Verhältnisses zwischen unbedingter Geldstrafe und bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe bedarf es schon deshalb nicht, weil die Aufzählung des § 16 Abs 1 DSt auf die Strenge der Disziplinarstrafen dergestalt ausgerichtet ist, dass der schriftliche Verweis die mildeste und die Streichung von der Liste die strengste Disziplinarstrafe darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075487Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021