Norm
ASVG §222 Abs1 Z2Rechtssatz
Der in § 259 Abs 9 GSVG und § 247 Abs 9 BSVG gebrauchte Wortlaut "Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit" und der in § 551 Abs 10 ASVG gebrauchte Wortlaut "Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit" ist zu eng. Er paßt nur auf die Normalfälle, in denen der Träger der Pensionsversicherung, der den Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise der geminderten Arbeitsfähigkeit erlassen hat, auch über den späteren Antrag auf Alterspension zu entscheiden hat. Da es aber auch Fälle gibt, in denen sich die Leistungszugehörigkeit des Versicherten und der leistungszuständige Versicherungsträger ändern, ist es erforderlich, die in den zitierten Übergangsbestimmungen gebrauchten Wortfolgen "Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit" und "Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit" (im engeren Sinne) ausdehnend als "Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im weiteren Sinne" zu interpretieren, der sowohl die Versicherungsfälle der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG und dem BSVG als auch die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG umfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089482Dokumentnummer
JJR_19951212_OGH0002_010OBS00255_9500000_001