Norm
StPO §57 ARechtssatz
Bei einem Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit ist mit Freispruch, nicht aber mit Ausscheidung der hievon betroffenen Anklagepunkte vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097048Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009