Norm
StPO §149aRechtssatz
Daß bei einer länger dauernden Telefonüberwachung neben Erkenntnissen über bereits begangene Straftaten naturgemäß auch Hinweise auf erst bevorstehende Delikte gewonnen werden können, macht eine den gesetzlichen Vorschriften gemäß angeordnete Telefonüberwachung keineswegs im nachhinein unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097501Dokumentnummer
JJR_19951212_OGH0002_0110OS00127_9500000_003