Norm
ABGB §879 BIImRechtssatz
Getränkebezugsverträge, die die Kriterien der Einzelfreistellung oder Gruppenfreistellung nicht erfüllen, können nichtig im Sinne des Art 85 EGV sein und wirkt diese Nichtigkeit absolut. Die mittelbaren Zivilrechtsfolgen verbotswidrigen Handelns sind allerdings im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt. Sie sind dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten zu entnehmen. Dementsprechend ist es - zumindest auf Österreich bezogen - der privatautonomen Entscheidung der Parteien anheimgestellt, welche Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche oder Bereicherungsansprüche sie aus der Nichtigkeit eines nach Art 85 EGV wettbewerbswidrigen Vertrages ableiten (hier: auf die Nichtigkeit des Getränkebezugsvertrages gemäß Art 85 EGV hat sich die Klägerin nie berufen, sondern vielmehr als einzigen Klagegrund die Vertragsverletzung des Beklagten und betriebliche Veränderungen im eigenen Bereich angegeben; dem Gericht ist es daher verwehrt, auf Klagegründe einzugehen, die die klagende Partei nicht geltend gemacht hat).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079237Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2014