RS OGH 1995/12/12 5Ob137/95, 6Ob2146/96y, 9ObA77/01s, 5Ob150/21a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1995
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Norm

ABGB §863 A
ABGB §863 E1
ABGB §864
MRG §27 Abs1

Rechtssatz

Übersiedlungskosten des weichenden Mieters und seine Aufwendungen zur Beschaffung einer Ersatzwohnung ermöglichen nur dann die Gegenverrechnung mit der vom neuen Mieter erhaltenen Ablöse, wenn hierüber eine diesen Zweck erfassende Vereinbarung zwischen Altmieter und Neumieter zustandegekommen ist. Eine solche Vereinbarung kann gemäß § 863 ABGB auch schlüssig zustandekommen, doch ist dabei im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragspartner ein strenger Maßstab anzulegen. Eine faktische Erfüllungshandlung im Sinne des § 864 ABGB wiederum ersetzt eine Willenserklärung nur dann, wenn sie sich als nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte übliche Reaktion auf ein vorliegendes Anbot (einen Antrag des Vertragspartners) darstellt (hier: es fehlt an einem solchen Antrag, weil die Antragsgegnerin nicht etwa Geld für die Bestreitung der Übersiedlungskosten oder die Beschaffung einer neuen Wohnung fordert, sondern lediglich zu verstehen gegeben, daß sie das für ihre Investitionen verlangte Geld für die neue Wohnung verwenden werde).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 137/95
    Entscheidungstext OGH 12.12.1995 5 Ob 137/95
  • 6 Ob 2146/96y
    Entscheidungstext OGH 11.07.1996 6 Ob 2146/96y
    nur: Übersiedlungskosten des weichenden Mieters und seine Aufwendungen zur Beschaffung einer Ersatzwohnung ermöglichen nur dann die Gegenverrechnung mit der vom neuen Mieter erhaltenen Ablöse, wenn hierüber eine diesen Zweck erfassende Vereinbarung zwischen Altmieter und Neumieter zustandegekommen ist. (T1)
  • 9 ObA 77/01s
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 77/01s
    Ähnlich; nur: Eine faktische Erfüllungshandlung im Sinne des § 864 ABGB wiederum ersetzt eine Willenserklärung nur dann, wenn sie sich als nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte übliche Reaktion auf ein vorliegendes Anbot (einen Antrag des Vertragspartners) darstellt. (T2)
  • 5 Ob 150/21a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2022 5 Ob 150/21a
    Vgl; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081743

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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