Norm
StGB §32Rechtssatz
Mit dem Einwand, es sei rechtlich unvertretbar, im Rahmen der Strafbemessung spezialpräventive Aspekte mitzuberücksichtigen, wird der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 11 dritter Fall StPO nicht dargetan. Für das erkennende Gericht besteht nämlich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ein Spielraum, der nach unten durch die schon schuldangemessene und nach oben durch die noch schuldangemessene Strafe begrenzt wird, innerhalb dessen aber Präventionserwägungen berücksichtigt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090592Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021