RS OGH 1995/12/12 5Ob126/95, 5Ob138/95, 5Ob2095/96s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1995
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Norm

ABGB §7
WEG 1975 §1 Abs1
WEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs3
WEG 1975 §3 Abs1
3.WÄG ArtIII AbschnII Z6

Rechtssatz

Auch wenn Art III Abschnitt II Z 6 hinsichtlich der Bestimmungen des § 1 Abs 2 sowie des § 5 Abs 1 und 2 WEG eine gewisse Rückwirkung vorsieht, ist eine ungewollte Regelungslücke in bezug auf § 1 Abs 3 nF WEG, die gemäß § 7 ABGB durch Analogie geschlossen werden könnte, nicht zu erkennen; die Übergangsbestimmungen des Art III Abschnitt II des 3. WÄG stellt - was ja in Z 1 leg cit zum Ausdruck kommt - nur eine einschränkend auszulegende Ausnahme von der grundsätzlichen Geltung des neuen Rechts dar. Dementsprechend hat eine vor dem 1. Oktober 1993 beantragte Nutzwertfestsetzung die durch § 1 Abs 3 WEG idF des 3. WÄG geschaffene neue Rechtslage zu berücksichtigen; diese steht einer Festsetzung von Nutzwerten für "Substandardwohnungen" nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 126/95
    Entscheidungstext OGH 12.12.1995 5 Ob 126/95
    Veröff: SZ 68/235
  • 5 Ob 138/95
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 5 Ob 138/95
    Vgl auch; Beisatz: Die Feststellung des Nutzwertes ändert aber nichts daran, daß an diesen Objekten in der Folge Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. Es handelt sich dabei eben um Wohnungen, die bloß im schlichten Miteigentum der Liegenschaftseigentümer stehen können und über deren Nutzungsmöglichkeit das Wohnungseigentumsgesetz ohnedies Vorsorge getroffen hat (vgl § 20 WEG); unter ausdrücklicher Ablehnung von Heindl in WoBl 1995, 38 [39]. (T1) Veröff: SZ 69/98
  • 5 Ob 2095/96s
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2095/96s
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079827

Dokumentnummer

JJR_19951212_OGH0002_0050OB00126_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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