TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/24 2001/15/0023

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §27 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des A in N, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 22. November 2000, Zl. RV 407/1- 8/00, betreffend Einkommensteuer 1996 bis 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1969 in Rumänien geborene Beschwerdeführer reiste im Jahr 1990 nach Österreich ein und hielt sich zunächst im Flüchtlingslager S auf. Im April 1994 heiratete er die Österreicherin Silvia M In der Folge war er in Betrieben seines Schwiegervaters Alfred M tätig.

Der Schwiegervater Alfred M ist Gastwirt in P und betreibt jeweils ein Bordell in K und S.

Im Zuge einer gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten Prüfung für den Zeitraum 1996 bis 1998 trafen die Prüfer folgende Feststellung (Tz 10 des Berichtes gemäß § 151 Abs. 3 BAO):

Der Beschwerdeführer habe lt. den vorgelegten Lohnzetteln Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in folgender Höhe bezogen:

1996:

225.548

S

brutto

1997:

43.650

S

brutto zuzüglich Arbeitslosengeld von 21.899 S

1998:

124.867

S

brutto.

Aus den beschlagnahmten Ausgabenbelegen ergäben sich Ausgaben

in folgender Höhe:

1996:

1,149.116

S

1997:

624.704

S

1998:

1,147.832

S

Aus den dargestellten Ausgaben ergäbe sich, dass der Beschwerdeführer mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seinen Lebensunterhalt nicht habe decken können. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere Einkünfte (von Alfred M) bezogen habe. Auf Grund der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Unternehmen des Alfred M sei eine Beteiligung als stiller Gesellschafter anzunehmen. Die Höhe der Gewinnbeteiligung werde wie folgt geschätzt:

1996:

1,149.116

S

1997:

624.704

S

1998:

1,147.832

S.

Aus der Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten vom 21. Juni 1999 ergibt sich u. a., dass ihm vorgehalten wurde, er habe 1995 bankmäßig über 1,513.827 S, 1997 bankmäßig über 510.104 S und 1998 bankmäßig bzw. durch Bareinkäufe über 978.312 S verfügt. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin vor, er habe außer seinem Lohn aus nichtselbständiger Tätigkeit die restlichen Beträge von seinem Schwiegervater, seiner Schwiegermutter, von Herrn P (dem Bruder der Schwiegermutter) bzw. von der Familie erhalten. Hinsichtlich des Jahres 1998 brachte der Beschwerdeführer vor: "Es sind nicht alle Rechnungen von mir bezahlt worden und gehören nicht mir".

Im Akt befindet sich die Niederschrift über die Zeugenaussage der Prostituierten Margareta E vom 12. Februar 1999 sowie vom 17. Februar 1999. Margareta E war im Bordell in K tätig und beschreibt die im Rahmen dieses Betriebes vom Beschwerdeführer entfaltete Tätigkeit.

Aus der Niederschrift über die Vernehmung der Veronica S als Zeugin vor dem Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. August 1999 ergibt sich, dass diese in den Bordellen des Alfred M in S und K tätig gewesen sei und der Beschwerdeführer für seine Tätigkeiten in den beiden Betrieben 4.000 S pro Tag erhalten habe.

Gegen die Einkommensteuerbescheide, in welchem das Finanzamt den Feststellungen der Prüfer folgend - neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter zum Ansatz brachte, berief der Beschwerdeführer. Er habe von Alfred M außer die ihm zustehenden Lohnbezüge keine weiteren Bezüge erhalten. Er sei niemals stiller Gesellschafter gewesen.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, der Beschwerdeführer sei Schwiegersohn des Bordellbetreibers Alfred M gewesen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, im Streitzeitraum bei Alfred M als Hausmeister beschäftigt gewesen zu sein und dafür rd. 13.000 S monatlich erhalten zu haben. Im Zuge einer Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG sei eine stille Gesellschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Alfred M angenommen worden, was zum Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Beschwerdeführer geführt habe. Nach Ansicht des Finanzamtes liege ein solches Gesellschaftsverhältnis vor. Die "Einlage" des Beschwerdeführers habe in der Erbringung von Arbeitsleistungen für das Unternehmen des Alfred M bestanden. Die Arbeitsleistung habe in der "Rekrutierung" von Prostituierten bestanden. Das ergebe sich aus der Niederschrift über die Vernehmung der Margareta E vom 12. Februar 1999 und der Niederschrift über die Vernehmung des Alfred M Die Arbeitsleistung habe weiters in der Organisation und Überwachung des Unternehmens sowie der Ausbezahlung von Löhnen, der Übernahme von Tageslosungen und der Abholung von Abrechnungen bestanden, was sich ebenfalls aus den Aussagen von Margareta E und Alfred M ergebe. Am Firmenwert und an den stillen Reserven des Unternehmens des Alfred M sei der Beschwerdeführer nicht beteiligt gewesen. Die Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers sei aus den beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Belegen über die von ihm in den Streitjahren getätigten Ausgaben abgeleitet worden.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde vorgebracht, aus der Aussage des Alfred M ergebe sich nicht, dass die "Rekrutierung" von Prostituierten zu den Aufgaben des Beschwerdeführers gezählt habe. Alfred M habe vielmehr ausgesagt: "Es kam auch vor, dass diese über meinen Schwiegersohn um eine Arbeit anfragten. Mein Schwiegersohn kannte diese Personen aus seiner Zeit, wo diese im Auffanglager Traiskirchen wohnten. Die Rumänen kannten sich aus diesen Lagern. Suchte eine Rumänin eine Arbeit, dann fragte diese bei meinem Schwiegersohn an". Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergebe sich aus dieser Aussage, dass er eine "Rekrutierung" in Form einer aktiven Tätigkeit nicht vorgenommen habe. Aus der Aussage des Alfred M ergebe sich auch nicht, dass dem Beschwerdeführer die Organisation oder Überwachung des Unternehmens oblegen wäre. Alfred M habe in diesem Zusammenhang lediglich ausgesagt: "Mein Schwiegersohn ist bei mir in P als Hausmeister beschäftigt und hilft gelegentlich in den Betrieben aus. Diese Hilfe sieht folgendermaßen aus, dass er halt die Abrechnungen holt und mich entlastet". Die Betriebsprüfung habe alle beim Beschwerdeführer vorgefundenen Belege diesem zugeordnet, obwohl er vorgebracht habe, dass der Großteil der Belege und Zahlungen nicht ihn betreffe, sondern von ihm für andere Personen getätigt worden seien. Er habe in den Streitjahren Kredite in folgender Höhe aufgenommen:

3. Jänner 1996:

380.000

S

8. August 1996:

100.000

S

1. Oktober 1997:

50.000

S

10. April 1998:

1,900.000

S

28. Juni 1998:

400.000

S.

Zudem habe er "eine Kreditabdeckung am 9.1.1996 durch die I. Versicherung über S 635.000,00 durchgeführt".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Es sei zu prüfen, ob (hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Bordellbetrieben) die Merkmale des Anstellungsverhältnisses oder jene einer stillen Gesellschaft überwiegen würden. Die belangte Behörde gelange wie das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall eine stille Gesellschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Schwiegervater vorliege. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er über keine ausländischen Einkünfte verfügt habe. Die belangte Behörde entnehme aus den Zeugenaussagen, dass der außerordentlich hohe Geldfluss mit Leistungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehe, die darauf schließen ließen, dass er auf die kommerzielle Gestaltung des Unternehmens einen wesentlichen Einfluss ausübe. Schon die offensichtlich für den Beschwerdeführer bestehende Notwendigkeit der Verwendung eines Handys in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Ausmaß (Ratenvereinbarung von 5.000 S pro Monat) lasse seine über den Status eines Hausmeisters hinausgehende Stellung im Unternehmen erkennen. Ihm sei die Repräsentation des Unternehmens übertragen gewesen (vor allem auch durch die Erledigung zahlreicher Bankgeschäfte), die sich im Gebrauch von teuren Autos (Chrysler Voyager der Gattin, Mercedes S 500 Coupe, Mercedes CS 500) widerspiegelten. Der Beschwerdeführer habe ein Haus um 1,6 Mio. S gekauft. Da zu diesem Zweck ein Kredit in Höhe von 1,9 Mio. S aufgenommen worden sei, erübrige sich ein Eingehen auf die im Vorlageantrag angeführten Kreditaufnahmen. Im Übrigen sei auch der Kauf des Hauses mit der Stellung als einfacher Hausmeister nicht zu vereinbaren. Für die Annahme eines stillen Gesellschaftsverhältnisses spreche auch der gute Kontakt des Beschwerdeführers zu den rumänischen "Tänzerinnen", der seinen Niederschlag im Geschäftserfolg gefunden habe. Vor allem nach Würdigung der mit den Prostituierten aufgenommenen - und dem Beschwerdeführer durch die Strafverhandlung bekannten - Protokollen ergebe sich für die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer in den Bordellen als "Chef" aufgetreten sei und die finanzielle Gebarung mit den dort beschäftigten Frauen geregelt habe. Er habe diese auch angeworben, für sie die Verehelichung mit Österreichern arrangiert und ihnen Wohnmöglichkeiten verschafft. Dies werde auch durch die Aussage des Schwiegervaters bekräftigt, welcher bestätige, dass der Beschwerdeführer als Kontaktmann fungiert habe. Die für das Unternehmen wichtige Position des Beschwerdeführers manifestiere sich in der Wahrnehmung der Kontrollrechte. Die Bedeutung dieser Leistungen des Beschwerdeführers lasse die Höhe der zugeflossenen Beträge verständlich erscheinen. Die belangte Behörde gelange daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zwar seine Tätigkeit als Hausmeister im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt habe, seine Beteiligung an den Bordellbetrieben hingegen zu einer stillen Gesellschaft geführt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

In der Beschwerde betont der Beschwerdeführer mehrfach, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht, dass ihm für die Jahre 1996 bis 1998 keine Einkommensteuervorauszahlungen vorgeschrieben würden, verletzt. Hiezu ist darauf zu verweisen, dass der angefochtene Bescheid

Einkommensteuervorauszahlungen nicht betrifft. Die Möglichkeit der Verletzung im genannten Recht durch den angefochtenen Bescheid ist daher nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer erachtet sich weiters in seinen Rechten durch das "Feststellen eines stillen Gesellschaftsverhältnisses" zwischen ihm und seinem Schwiegervater und daraus resultierend der Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 27 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 (dem Grunde nach) verletzt.

Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters zählen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu den Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören.

Die Einlage des stillen Gesellschafters besteht in der Regel in Geld. Ausnahmsweise besteht sie nicht in einer Vermögenseinlage, sondern in einer verwertbaren Arbeitsleistung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. März 1964, 131, 132, 1046/63, und vom 25. April 1972, 1814/71).

Das Vorliegen einer stillen Gesellschaft bekämpft der Beschwerdeführer zunächst mit dem Argument, die Abgabenbehörde habe in sachverhaltsmäßiger Hinsicht angenommen, dass er bestimmte Arbeitsleistungen für die Bordellbetriebe des Alfred M erbracht habe, sie habe im Rahmen der Beweiswürdigung aber nicht auf die Aussagen des Alfred M Bedacht genommen.

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde aus, sie habe die Beweiswürdigung "vor allem nach Würdigung der mit den Prostituierten aufgenommenen" Niederschriften (Zeugenaussagen) vorgenommen. In der Tat ergeben sich die von der belangten Behörde als gegeben angenommenen Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers aus den genannten Aussagen. Im Gegensatz dazu hat Alfred M, der Schwiegervater des Beschwerdeführers, in seiner Aussage die Tätigkeit des Beschwerdeführers als vergleichsweise geringfügig beschrieben. Dieser Umstand führte noch nicht dazu, dass die auf die klaren Aussagen der Prostituierten gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde der Schlüssigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichtshofes nicht standhielte. Im Übrigen konnte die belangte Behörde zur Abrundung des Bildes auch auf die "guten Kontakte" des Beschwerdeführers zu ausländischen "Tänzerinnen" verweisen, von denen auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde spricht. Dass sich solche Kontakte positiv auf den Geschäftserfolg eines Bordellbetriebes auswirken können - dies bestreitet der Beschwerdeführer in der Beschwerde -, wird in den Zeugensaussagen der Prostituierten klar dargetan.

Ob zu den vom Beschwerdeführer erbrachten Tätigkeiten auch Bankgeschäfte gehörten, die er in Vollmacht des Alfred M ausgeübt hat, oder ob er bei den Bankgeschäften lediglich als Bote aufgetreten ist, ist im gegebenen Zusammenhang genauso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob diese Bankgeschäfte als "Repräsentation" bezeichnet werden konnten. Entscheidend ist einzig die Erbringung wirtschaftlich relevanter Leistungen.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe im Verwaltungsverfahren nachgewiesen, dass er den Gebäudekauf sowie Kreditrückzahlungen durch die Aufnahme neuer Bankkredite finanziert habe. Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen dahingehend gegen das Vorliegen einer stillen Gesellschaft wendet, als er den Zufluss von Gewinnanteilen bekämpft, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht erklärt, woher die Mittel für die anderen von ihm getätigten Ausgaben - nach der Aktenlage ist in den von den Prüfern eruierten Ausgaben (für 1998 1,147.832 S) der Hauskauf (Kaufpreis von 1,6 Mio. S bei einer Kreditaufnahme am 10. April 1998 von 1,9 Mio. S) nicht enthalten - stammen, konnte die belangte Behörde den Zufluss von Gewinnanteilen auch auf die Zeugenaussage der Veronica S stützen. Nach der Aussage dieser Zeugin habe der Beschwerdeführer pro Bordellbetrieb täglich ca. 2.000 S erhalten.

Gerade solche Gewinnanteile meint die belangte Behörde, wenn sie im angefochtenen Bescheid davon spricht, der außergewöhnliche hohe Geldfluss stehe den Zeugenaussagen zufolge mit Leistungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang, die darauf schließen ließen, dass dieser auf die kommerzielle Gestaltung des Unternehmens einen wesentlichen Einfluss genommen habe. Unzutreffend ist daher das Beschwerdevorbringen, wonach dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, welcher Geldfluss gemeint sei.

Das Beschwerdevorbringen, es gehe nicht darum, ob die monatlichen Handygebühren des Beschwerdeführers von 5.000 S "vernünftig oder unvernünftig" seien, mag zutreffend sein. Allein, die belangte Behörde konnte aus diesen Ausgaben im Zusammenhang mit den anderen Ermittlungsergebnissen die Feststellung ableiten, dass der Beschwerdeführer mit den geringfügigen Dienstnehmerbezügen als Hausmeister nicht seine gesamten Ausgaben hat decken können.

Die belangte Behörde hat zur Abrundung des Bildes auch auf den (zur Gänze durch den Bankkredit fremdfinanzierten) Hauskauf des Beschwerdeführers hingewiesen. Es mag zutreffen, dass, wie dies die Beschwerde vorbringt, auch ein "einfacher Hausmeister" die Anschaffung eines Hauses finanzieren kann. Im konkreten Beschwerdefall konnte die belangte Behörde diesen Umstand des Hauskaufes aber im Hinblick auf die weiteren Ausgaben des Beschwerdeführers durchaus als zusätzliches Indiz dafür heranziehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Lohn aus seiner Hausmeistertätigkeit (netto ca. 12.000 bis 13.000 S pro Monat) nicht das Auslangen gefunden hat.

Die Beschwerde bringt weiters vor, aus dem Gebrauch von teuren Autos (Mercedes S 500 Coupe, Mercedes CS 500) durch den Beschwerdeführer hätte die belangte Behörde nicht den Schluss ziehen dürfen, dass eine "Mitunternehmerschaft" vorliege. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde eine Mitunternehmerschaft nicht angenommen hat. Sie ist vielmehr von einer echten stillen Gesellschaft ausgegangen. Eine stille Gesellschaft stellt keine Mitunternehmerschaft dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 2001, 98/15/0158).

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, Alfred M habe im Herbst 2000 "Privatkonkurs angemeldet". Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, in welchem Zusammenhang dieses Vorbringen mit dem den Zeitraum 1996 bis 1998 umfassenden Beschwerdefall steht.

Die Beschwerde vermag sohin nicht aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in seinen Rechten verletzt worden wäre.

Die belangte Behörde, welche den angefochtenen Bescheid erlassen hat, hat sich aus Personen zusammengesetzt, die vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion als Senatsmitglieder (nicht bloß als Stellvertreter) dem Berufungssenat zugewiesen worden sind. Entgegen dem vom Beschwerdeführer in einer Ergänzung seiner Beschwerde geäußerten Bedenken wurde die Entscheidung daher nicht durch ein wegen unrichtiger Handhabung der Stellvertreterregelung des § 270 BAO (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2001, 99/15/0060) nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetztes Kollegialorgan getroffen.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Juni 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150023.X00

Im RIS seit

05.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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