Norm
MRG §32Rechtssatz
Auch bei Geschäftsräumlichkeiten hat der Vermieter den Ersatzmietgegenstand bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz bereit zu halten und wird von dieser Verpflichtung nicht schon dann befreit, wenn die Angemessenheit bestritten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081483Dokumentnummer
JJR_19951214_OGH0002_0080OB01622_9500000_001