Norm
StGB §44 Abs2Rechtssatz
Sofern im Urteil die Anwendung der bedingten Nachsicht von Rechtsfolgen gemäß § 44 Abs 2 StGB nicht grundsätzlich verneint wurde, wird mit dem Vorbringen, diese Nachsicht sei zu Unrecht verweigert worden, nur ein Berufungsgrund geltend gemacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091610Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2014