Norm
ABGB §1325 B1Rechtssatz
Psychische Beeinträchtigungen im Sinne des § 1325 ABGB sind (insoweit über den strafrechtlichen Begriff hinausgehend) jedenfalls dann als Körperverletzung zu werten, wenn es sich um eine massive Einwirkung in die psychische Sphäre des Betroffenen handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083530Dokumentnummer
JJR_19951214_OGH0002_0120OS00104_9500000_001