RS OGH 1995/12/14 15Os163/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1995
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Norm

StGB §27
StPO §281 Abs1 Z11

Rechtssatz

Daß das Schöffengericht auch noch auf die - mit einer Verurteilung zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe ex lege verbundene - Sanktion des Amtsverlustes hinwies, vermag weder den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO zu bewirken, noch die Vermutung zu rechtfertigen "der Rechtsfolge des Amtsverlustes sei das Gewicht einer Nebenstrafe beigemessen" bzw "die Rechtsfolge (sei) zur Rechtsursache" für die Verhängung einer zwölf Monate übersteigenden Freiheitsstrafe geworden. Damit hat das Schöffengericht keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß es bei Delikten wie dem vorliegenden generell die Verhängung einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe als unabdingbares Erfordernis ansehe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090517

Dokumentnummer

JJR_19951214_OGH0002_0150OS00163_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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