Norm
StGB §105 A1Rechtssatz
Als Erfolgsdelikt ist eine Nötigung dann vollendet, wenn der Genötigte zumindest begonnen hat, sich in der vom Täter geforderten Weise zu verhalten; strebt dieser eine Unterlassung an, so genügt zur Deliktsverwirklichung die Erreichung einer zumindest nicht ganz unerheblichen Verzögerung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093376Dokumentnummer
JJR_19951214_OGH0002_0120OS00104_9500000_002