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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §32 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des C in D, geboren 1970, vertreten durch Dr. Michael Kaufmann, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Februar 2003, Zl. 226.908/10-VIII/23/03, betreffend §§ 7, 8 AsylG (weitere Partei: Bundesministers für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem am 8. April 2002 verkündeten und am 23. April 2002 ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde der Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Georgien, gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem sein Asylantrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (wegen Drittstaatsicherheit in der Tschechischen Republik) als unzulässig zurückgewiesen worden war, gemäß § 32 Abs. 2 AsylG stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bundesminister für Inneres eine zur hg. Zl. 2002/20/0254 protokollierte Amtsbeschwerde, über die das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof am 1. Mai 2004 noch anhängig war.
Im Hinblick auf den eingangs erwähnten Zurückverweisungsbescheid hatte das Bundesasylamt das Asylverfahren des Beschwerdeführers weitergeführt und mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 in der Sache dahin entschieden, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt wurde, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien sei zulässig. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 26. Februar 2003 "gemäß §§ 7, 8 AsylG" ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Am 1. Mai 2004 traten die mit der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, vorgenommenen Änderungen des AsylG in Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 7 und 8 AsylG lautet in der Fassung der genannten Novelle:
"(7) Am 1. Mai (2004) beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren betreffend Bescheide gemäß § 4, BGBl. I Nr. 126/2002, und diesen zugehörige, bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängige Verfahren betreffend Asylerstreckungsbescheide, die nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z 2 lit. a, b, d oder e VfGG durch Zurückweisung zu entscheiden sind, treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in das Stadium nach Zulassung des Verfahrens zurück. Diese Verfahren sind vom Bundesasylamt zu führen.
(8) Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesasylamt zuzuleiten; die Frist des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Asylbehörde zu laufen."
Dazu wurde in den Gesetzesmaterialien (AB 253 BlgNR XXII. GP 3f) erläuternd ausgeführt:
"Diese Bestimmungen dienen der Entlastung (...) der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Alle beim (...) Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß § 4 treten in das Stadium nach Zulassung im Sinne der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 zurück und das Bundesasylamt hat diese Verfahren nach den Bestimmungen nach In-Kraft-Treten der Novelle 2003 zu Ende zu führen. Die Verfahren werden nicht in der Erstaufnahmestelle geführt, sondern in der zuständigen Außenstelle des BAA. (...)."
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers, dem - wie eingangs erwähnt - ein in Anwendung des § 4 AsylG (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) ergangener Bescheid zugrunde lag, trat daher gemäß § 44 Abs. 7 erster Satz AsylG mit Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 am 1. Mai 2004 in das Stadium "nach Zulassung des Verfahrens zurück". Das Bundesasylamt hat das Verfahren in erster Instanz - ohne dass eine (neuerliche) Zurückweisung in Betracht käme - durch eine inhaltliche Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers in Anwendung des nunmehr geltenden Gesetzes "zu Ende zu führen". (Die zur hg. Zl. 2002/20/0254 protokollierte Amtsbeschwerde wurde daher gemäß § 44 Abs. 8 erster Satz AsylG mit hg. Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen.)
Aus der dargestellten gesetzlichen Anordnung folgt, dass der (mit Amtsbeschwerde angefochtene) Zurückverweisungsbescheid der Berufungsbehörde am 1. Mai 2004 außer Kraft getreten ist (vgl. in diesem Sinne zahlreiche zur Übergangsbestimmung nach § 44 Abs. 2 AsylG in der am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Fassung, der § 44 Abs. 7 erster Satz AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 offenbar nachgebildet wurde, ergangene hg. Erkenntnisse, etwa jenes vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311). (Das gilt im Übrigen auch für den mit dem Berufungsbescheid aufgehobenen erstinstanzlichen Bescheid, der mit der Beseitigung des Zurückverweisungsbescheides sonst einer Verfahrensfortsetzung vor dem Bundesasylamt entgegenstünde.)
Das durch § 44 Abs. 7 erster Satz AsylG angeordnete "Zurücktreten des Asylverfahrens in das Stadium nach Zulassung" und das damit (auch) verbundene Außerkrafttreten des beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheides erfordert aber auch, dass die nach Erlassung des Zurückverweisungsbescheides durch die Berufungsbehörde im fortgesetzten Verfahren ergangenen (darauf "aufbauenden") Bescheide (ex lege) außer Kraft treten. Andernfalls stünde der im Folgeverfahren ergangene (rechtskräftige) Bescheid der gesetzlich normierten (Neu)Durchführung des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt entgegen (vgl. in diesem Sinn zur Aufhebung einer zurückverweisenden Berufungsentscheidung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Stöger, Verwaltungsgerichtliche Kassation und "aufbauende Bescheide" (2002) 146; 151f; 202ff, dessen diesbezügliche Ausführungen sich auf den vorliegenden Zusammenhang der nicht rückwirkenden Aufhebung eines Bescheides übertragen lassen). Die weitere Existenz des aufbauenden Bescheides widerspräche der erwähnten gesetzlichen Anordnung.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die von Gesetzes wegen angeordnete Beseitigung des den erstinstanzlichen Bescheid (nach § 32 Abs. 2 AsylG) aufhebenden und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisenden Berufungsbescheides auch die im daran anknüpfenden fortgesetzten Verfahren ergangenen, darauf "aufbauenden" Bescheide erfasst. Der den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildende Berufungsbescheid der belangte Behörde vom 26. Februar 2003 wurde demnach - ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid vom 13. Dezember 2002 - ex lege mit 1. Mai 2004 aus dem Rechtsbestand eliminiert. Der (nachträgliche) Wegfall des Anfechtungsobjektes hat zur Folge, dass die vorliegende Beschwerde "gegenstandslos" geworden und daher das Verfahren über diese Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist (vgl. zum Außerkrafttreten eines Bescheides nach § 4 Abs. 5 AsylG iVm § 57 Abs. 7 FrG etwa den hg. Beschluss vom 18. Juli 2002, Zl. 2002/20/0002).
Da kein Fall des nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses iSd § 58 Abs. 2 VwGG und auch keine Klaglosstellung iSd § 56 VwGG vorliegt, haben die Parteien den ihnen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entstandenen Aufwand nach § 58 Abs. 1 VwGG selbst zu tragen (vgl. auch dazu den zuletzt zitierten Beschluss vom 18. Juli 2002).
Wien, am 24. Juni 2004
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200194.X00Im RIS seit
19.10.2004