Norm
RAO §5aRechtssatz
Gemäß § 8 RAPG steht dem Prüfungswerber gegen die Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung das Recht auf Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zu; § 5a RAO ist sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung ist allerdings, daß über das Begehren des Prüfungswerbers auf Zulassung zur Prüfung vom Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission negativ entschieden worden ist, dh in Form eines Bescheides die Nichtzulassung ausgesprochen worden ist. Entscheidend für das Vorliegen einer bescheidmäßigen Erledigung ist es, daß die Behörde mit ihrer Erledigung ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder feststellt; die Annahme einer bescheidmäßigen Erledigung erfordert demnach, daß nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der betreffenden Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jederman erkennbar sind (vgl VwGH Slg 9458 A; VwGH Slg 10.163 A; VwGH Slg 10.709 A uam; VfGH Slg 11.405; VfGH Slg 6603). Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, mithin nicht als Bescheid gewertet werden (VwGH Slg 9458 A), weil darin nicht der für das Vorhandensein eines Bescheides vorausgesetzte Bescheidwille der Behörde zum Ausdruck kommt (VwGH 29.11.1989, 89/03/0223).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075220Dokumentnummer
JJR_19951215_OGH0002_000BKV00006_9500000_001