Norm
ABGB §914 IIIdRechtssatz
Die Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist. Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hier: Befristung laut Mietvertrag: "Das Mietverhältnis beginnt am 1. 1. 1991 und wird auf die Dauer von 1 Jahr, das ist bis 1. 1. 1992, abgeschlossen." Da dem Mieter der Wille der Vermieterin bekannt war, ihm die Wohnung nur für ein Jahr zu vermieten, musste er "das ist bis 1. 1. 1992" als "das ist bis zum Beginn des 1. 1. 1992" verstehen. Die Befristung war daher wirksam vereinbart.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ergangen zu § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG idF vor dem 3.WÄGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090569Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021