Norm
EO §210 IVDRechtssatz
Eine grundbücherliche Nebengebührensicherstellung ist ausreichend tituliert und präzisiert, wenn in der betreffenden Vereinbarung das Gesamtausmaß der gesicherten Nebengebühren genannt und dazu noch eine Spezifikation dieser Ansprüche durch die Bezugnahme auf das Grundverhältnis und die Art der jeweils vorausschauend in die Sicherung einbezogenen Nebengebühren vorgenommen wurde. Die gesetzliche Definition der Nebengebühren in § 912 ABGB dient dabei insoweit der Spezifizierung, als bei einer Sicherstellung aller Nebengebühren jedenfalls die dort angeführten, nicht von der Erweiterung der Pfandhaftung durch §§ 16 und 17 GBG erfaßten Sekundäransprüche (insbesondere auf Begleichung der nicht ohnehin mit der Kapitalforderung gesicherten Zinsen und Kosten) gemeint sind, doch bedarf es dann noch weiterer Angaben, etwa über Art und Höhe dieser Zinsen (soweit es sich nicht um gesetzliche Zinsen handelt), die Art der Schadenersatzsansprüche oder die Art der außergerichtlichen Eintreibungskosten. Eine noch genauere Spezifizierung der zu sicherenden Nebengebühren und Kosten ist nicht zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081745Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012