Norm
TabMG §16Rechtssatz
Die Kündigungsgründe des Pkt 23 AVBT haben eine Schutzfunktion für den Tabaktrafikanten gegenüber der Monopolstellung der Austria Tabakwerke vorm. Österreichische Tabakregie, weshalb sich eine Erweiterung oder extensive Auslegung der Kündigungsgründe verbietet. Den AVBT kann nicht entnommen werden, daß andere als die im Pkt 23 angeführten Gründe zur Kündigung durch die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft berechtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086753Dokumentnummer
JJR_19951219_OGH0002_0100OB00513_9500000_001