RS OGH 1995/12/19 1Ob621/95, 8Ob501/96, 2Ob2019/96t, 5Ob2101/96y, 2Ob503/96, 1Ob2/96, 2Ob516/96, 1Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1995
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Norm

ABGB §1489 Satz1 IIA
ABGB §1489 Satz1 IIB

Rechtssatz

Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 621/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 621/95
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/238
  • 8 Ob 501/96
    Entscheidungstext OGH 18.01.1996 8 Ob 501/96
    Beisatz: Der Eintritt des Schadens kann im konkreten Fall erst mit dem - durch die Zustellung der die außerordentliche Revision zurückweisenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegebenen - Eintritt der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung angenommen werden. (T1)
  • 2 Ob 2019/96t
    Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 2019/96t
    Vgl; Beisatz: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T2)
    Veröff: SZ 69/55
  • 5 Ob 2101/96y
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 5 Ob 2101/96y
    Beisatz: Die (bloße) Vorhersehbarkeit eines Schadens setzt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht in Lauf; bei der Stoffsammlung für eine Schadenersatzklage sind keine allzu strengen Anforderungen an Erkundigungspflichten des Geschädigten zu stellen. (T3)
    Beisatz: Hier: "Hauptschaden" ist eine ersessene Servitut, über deren Rechtsbestand der Kläger einen langjährigen Prozess mit dem Ersitzungsbesitzer führte. Für die nunmehrige Schadenersatzklage war daher die für die Klagsführung nötige Gewissheit beziehungsweise Feststellbarkeit des Schadenseintritts keinesfalls vor Zustellung des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils erster Instanz im Servitutsprozess eingetreten. (T4)
  • 2 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 2 Ob 503/96
  • 1 Ob 2/96
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 2/96
  • 2 Ob 516/96
    Entscheidungstext OGH 08.02.1996 2 Ob 516/96
  • 1 Ob 1004/96
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 1004/96
    Beis wie T2
  • 3 Ob 2181/96y
    Entscheidungstext OGH 18.06.1996 3 Ob 2181/96y
  • 6 Ob 516/96
    Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 516/96
  • 7 Ob 54/97k
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 54/97k
    Beis wie T2
  • 4 Ob 2197/96h
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2197/96h
    Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T5)
  • 2 Ob 153/97g
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 153/97g
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 2397/96k
    Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 2397/96k
    Beis wie T2
  • 9 ObA 2300/96t
    Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 2300/96t
    Beis wie T1; Beis wie T5
    Veröff: SZ 70/104
  • 7 Ob 2403/96z
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 2403/96z
    Auch
  • 1 Ob 2201/96z
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2201/96z
    Vgl; Beis wie T2
    Veröff: SZ 70/84
  • 7 Ob 253/97z
    Entscheidungstext OGH 03.12.1997 7 Ob 253/97z
    Auch
  • 6 Ob 330/97s
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 330/97s
  • 4 Ob 24/98b
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 24/98b
  • 2 Ob 15/96
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 2 Ob 15/96
    Beis wie T2; Beis wie T5
  • 1 Ob 155/97v
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 155/97v
    Beisatz: Im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden hat dies nur für den relevanten "Erst- oder Primärschaden" uneingeschränkt Gültigkeit. Bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs ist auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des "Erstschadens" vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar, dies auch unter Berücksichtigung der in der Zukunftsprognose liegenden Unsicherheitsfaktoren. Für nicht vorhersehbare neue schädigende Wirkungen eines Schadensfalls beginnt die Verjährungsfrist vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an zu laufen. (T6)
    Veröff: SZ 71/5
  • 2 Ob 2079/96s
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 2079/96s
    Beis wie T5; Beis wie T6 nur: Für nicht vorhersehbare neue schädigende Wirkungen eines Schadensfalls beginnt die Verjährungsfrist vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an zu laufen. (T7)
  • 2 Ob 254/98m
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 254/98m
    Auch; Beisatz: Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nicht vor Eintritt des Primär- oder Erstschadens zu laufen, dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden, weshalb zum Zweck der Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Folgeschäden die Erhebung einer Feststellungsklage geboten ist. (T8)
  • 1 Ob 151/98g
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 151/98g
    Beis wie T2 nur: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen. (T9)
    Beis wie T5
  • 1 Ob 127/99d
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 127/99d
    Beis wie T5
  • 2 Ob 188/99g
    Entscheidungstext OGH 01.07.1999 2 Ob 188/99g
  • 6 Ob 37/99f
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 37/99f
  • 7 Ob 154/99v
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 154/99v
  • 9 Ob 236/99t
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 Ob 236/99t
    Beisatz: Hier: Regressklage. (T10)
  • 6 Ob 68/99i
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 68/99i
    Vgl auch; Beisatz: Feststellbarkeit des Schadenseintrittes keinesfalls vor Zustellung des stattgebenden Urteiles. (T11)
  • 9 Ob 43/00i
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 Ob 43/00i
    Beis wie T8
  • 1 Ob 82/00s
    Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 82/00s
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Es wäre nicht sinnvoll, dem Geschädigten zur Wahrung seiner Interessen die Klagserhebung aufzuerlegen, obwohl weitere Schadensfolgen nicht vorhersehbar sind und daher die Überzeugung gerechtfertigt erscheint, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht in Betracht komme. (T12)
  • 3 Ob 89/99f
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 89/99f
  • 9 Ob 69/00p
    Entscheidungstext OGH 31.05.2000 9 Ob 69/00p
    Vgl auch; Beisatz: Die Einbringung der Feststellungsklage unterbricht die Verjährung aller zu diesem Zeitpunkt schon entstandener, aber noch nicht bezifferbarer Schadenersatzansprüche. (T13)
  • 8 Ob 123/00x
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 123/00x
    Vgl; Beis wie T2
  • 8 Ob 247/00g
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 Ob 247/00g
    Beis wie T2; Beis wie T8
  • 7 Ob 249/01w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2001 7 Ob 249/01w
  • 6 Ob 81/01g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g
    Vgl auch; Beisatz: Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit anhängig ist, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Information für seine Schadenersatzklage verfügt. (T14)
  • 1 Ob 55/02y
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 55/02y
    Beis wie T8; Beisatz: Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Primärschadens oder Erstschadens zu laufen, sie wird aber mit dessen Kenntnis in Gang gesetzt, auch wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann, ihm nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T15)
  • 1 Ob 21/02y
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 21/02y
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Für den Beginn der Verjährung von Folgeschäden ist deren Vorhersehbarkeit maßgebend. (T16)
  • 9 Ob 223/02p
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 223/02p
    Auch; Beis wie T14 nur: Wenn hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. (T17)
  • 1 Ob 146/02f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 146/02f
    Beis wie T15
  • 8 Ob 152/02i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 Ob 152/02i
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Auch für voraussehbaren Verdienstentgang infolge einer Verletzung beginnt die (kurze) Verjährungsfrist mit Eintritt des Primärschadens (Körperverletzung). (T18)
  • 6 Ob 49/03d
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 49/03d
    Beis wie T14
  • 6 Ob 141/03h
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 141/03h
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T17
  • 3 Ob 70/03w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 70/03w
    Beis wie T8 nur: Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nicht vor Eintritt des Primär- oder Erstschadens zu laufen. (T19)
    Beisatz: Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Ereignisses wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme oder sobald - nach einem "Primärschaden" - mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, eine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt. (T20)
    Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Die in T1 und T14 genannte Regel ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Schadenseintritt vom Ausgang eines Verwaltungsverfahrens abhängt. Das Verfahren an sich bewirkt noch keinen Schaden, der den Lauf der Verjährungsfrist auslöst. (T21)
    Veröff: SZ 2003/154
  • 2 Ob 88/04m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 2 Ob 88/04m
    Auch; Beis wie T21
  • 1 Ob 12/05d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 1 Ob 12/05d
    Auch; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Im Regelfall kann erst nach Abschluss eines behördlichen Verfahrens von einer solchen Kenntnis ausgegangen werden, sofern erst mit dessen Ergebnis feststeht, ob dem Geschädigten überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies gilt jedoch nur, wenn bis zum Vorliegen des endgültigen Verfahrensergebnisses Ungewissheit über die Entstehung eines Schadens besteht. Eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T22)
  • 6 Ob 353/04m
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 353/04m
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T17
  • 3 Ob 139/05w
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 139/05w
    Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Die Auffassung, dass jeder Teilschaden mit seinem Entstehen einer eigenen Verjährungsfrist unterliege, wird von der Rechtsprechung weiterhin abgelehnt. (T23)
    Beisatz: Die Frage nach der Vorhersehbarkeit eines Schadens begründet im Allgemeinen wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage. (T24)
  • 4 Ob 76/05p
    Entscheidungstext OGH 11.08.2005 4 Ob 76/05p
    Beis wie T8; Beisatz: Auch bei Nichteinklagung des Primärschadens muss grundsätzlich zur Verhinderung der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz vorhersehbarer Folgeschäden Feststellungsklage erhoben werden. Folgeschäden sind nicht vorhersehbar, wenn zum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden herbeigeführt hat, weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen und nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich dazu kommen wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt des Folgeschadens zu laufen. (T25)
    Beisatz: Löschung eines Höchstbetragspfandrechtes zur dinglichen Sicherung einer Kreditforderung. (T26)
  • 5 Ob 92/05y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 92/05y
    Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Sobald sich dem Geschädigten die Möglichkeit bietet, ist ihm schon vor Kenntnis der genauen Höhe seines Schadens die Erhebung einer Feststellungsklage abzuverlangen, um die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken. (T27)
  • 2 Ob 6/06f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 6/06f
    Auch; Beis wie T20
  • 1 Ob 44/06m
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 44/06m
  • 2 Ob 221/06y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 221/06y
    Vgl auch; auch Beis wie T8; auch Beis wie T18; auch Beis wie T23
  • 1 Ob 162/07s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 162/07s
    Vgl auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist bei einem Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt zwar regelmäßig erst dann, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger „unverrückbar feststeht", doch kann auch in derartigen Fällen bis zu einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung nur dann zugewartet werden, wenn objektive Unklarheit über die Haftung des allenfalls - nämlich bei Bejahung seiner Haftung - Regressberechtigten besteht. Steht dessen eigene Haftung jedoch fest und lässt er sich aus anderen, gegebenenfalls ganz unsachlichen Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntni
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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