RS OGH 1995/12/19 5Ob140/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1995
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Norm

EO §210 IVD
EO §210 VB
EO §216 IIIh
EO §217
GBG §14 Abs2
GBG §26

Rechtssatz

Die Eintragung der Nebengebührensicherstellung bewirkt von vornherein eine pfandrechtliche Haftung nur nach Maßgabe der betreffenden Vereinbarung und der ihr entnehmbaren Spezifizierung der gesicherten Forderungen. Einer Abweisung des Eintragungsbegehrens hinsichtlich jener Forderungen, die - für sich allein - mangels ausreichender Spezifikation nicht durch eine Nebengebührenkaution gesichert werden könnten, bedarf es nicht, weil das Grundbuch nur die dingliche Rechtslage und nicht den Inhalt von Vertragsverhältnissen darstellen soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081746

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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