Norm
EO §210 IVDRechtssatz
Die Eintragung der Nebengebührensicherstellung bewirkt von vornherein eine pfandrechtliche Haftung nur nach Maßgabe der betreffenden Vereinbarung und der ihr entnehmbaren Spezifizierung der gesicherten Forderungen. Einer Abweisung des Eintragungsbegehrens hinsichtlich jener Forderungen, die - für sich allein - mangels ausreichender Spezifikation nicht durch eine Nebengebührenkaution gesichert werden könnten, bedarf es nicht, weil das Grundbuch nur die dingliche Rechtslage und nicht den Inhalt von Vertragsverhältnissen darstellen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081746Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012