Norm
ABGB §1319a Abs2Rechtssatz
Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs sicherzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087607Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021