Norm
GBG §136Rechtssatz
Eine Berichtigung des Grundbuches nach § 136 GBG hat zur Voraussetzung, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist. Daraus folgt, dass auch eine Einverleibung im Sinne des § 136 GBG eine Eintragung in das Grundbuch darstellt, die einen Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 TirGVG 1983 zum Gegenstand hat. Damit darf auch eine solche Eintragung nur bei Vorliegen der in § 2 Abs 3 TirGVG 1983 normierten Voraussetzungen erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079847Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022