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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien;Norm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/15/0025Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. Jänner 2000, Zlen. UVS- 07/F/6/241/1999/10 und UVS-07/V/6/246 - 252/1999, betreffend Übertretungen nach dem Vergnügungssteuergesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 51,50 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. Jänner 1998 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Geschäftsführer der P. Hotelvideo-Systeme VertriebsgmbH (im Folgenden: P. GmbH) acht Verwaltungsübertretungen dadurch begangen zu haben, dass er es unterlassen habe, für die Monate Dezember 1996 bis Juli 1997 die Vergnügungssteuer für Filmvorführungen (von jeweils rd. 27.000 S bis 53.000 S) einzubekennen und zu entrichten. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 19 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz 1987 (VGSG) verletzt.
In seiner Rechtfertigung vom 11. Februar 1998 gab der Beschwerdeführer bekannt, es entspreche den Tatsachen, dass die P. GmbH für Videofilmvorführungen in Hotelbetrieben ("Pay-TV") die Vergnügungssteuer für die Monate Dezember 1996 bis Juli 1997 nicht entrichtet habe. Es sei auch zutreffend, dass der Beschwerdeführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die P. GmbH nach § 9 VStG strafrechtlich verantwortlich sei. Nach § 5 VStG sei allerdings zu einer Steuerverkürzung ein diesbezüglicher "Vorsatz" notwendig. Ein solcher "Wille" zur Steuerverkürzung sei im Beschwerdefall nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei nur nach Rücksprache mit dem Steuerberater auf Grund der gegenteiligen Rechtsmeinung, nämlich der EU-Widrigkeit, nicht gewillt gewesen, die Vergnügungssteuerpflicht anzuerkennen, "respektive wurde die Vergnügungssteuer aus diesem Grund auch nicht abgerechnet". Es stelle sich nämlich die Frage, inwieweit das Vergnügungssteuergesetz mit Art. 33 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie in Konflikt stehe. Deshalb werde nunmehr auch gegen die Steuervorschreibung Berufung eingebracht werden, wobei auch ersucht werde, das Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Festsetzungsverfahren auszusetzen.
Mit dem als Sammelbescheid ergangenen Straferkenntnis vom 31. Mai 1999 wurden über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 19 Abs. 1 VGSG iVm § 9 Abs. 1 VStG acht Geldstrafen von 6.800 S bis 13.300 S verhängt. Der Sachverhalt der zur Last gelegten Taten sei durch das Revisionsergebnis vom 21. Oktober 1997 sowie das Abgabenbemessungsverfahren erwiesen und sei dem Beschwerdeführer auch vorgehalten worden. Zur Rechtfertigung betreffend EU-Widrigkeit sei darauf hinzuweisen, dass das Vergnügungssteuergesetz geltendes Recht darstelle und die Behörde nicht berufen sei, über etwaige Bedenken betreffend Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden. Es wäre im Beschwerdefall zweckmäßiger gewesen, die Vergnügungssteuer entsprechend der Rechtsansicht der Behörde zu erklären und abzuführen und in der Folge einen Antrag auf Rückerstattung der entrichteten Vergnügungssteuer zu stellen. Mittlerweile habe der Verwaltungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom 19. November 1998, 96/15/0058, die Vergnügungssteuerpflicht für Hotelvideos bejaht, sodass die Rechtsfrage beantwortet sei. Es stehe damit fest, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Einbekennung und fristgerechten Zahlung der Vergnügungssteuer nicht nachgekommen sei und zumindest fahrlässig gehandelt habe. Da der Tatbestand des § 19 Abs. 1 VGSG über das Verschulden nichts anderes bestimme, genüge gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die Verschuldensfrage sei auf Grund der Aktenlage zu bejahen und im Rahmen der - näher dargestellten - Strafbemessung spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der Berufung gegen das Straferkenntnis machte der Beschwerdeführer geltend, dass er während des gesamten Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Vergnügungssteuervorschreibung und auch im Verwaltungsstrafverfahren stets vorgebracht habe, davon auszugehen, dass die in Rede stehende Vergnügungssteuer für die Vorführung bestimmter Videofilme in Hotels EU- bzw. gleichheitswidrig sei. Seit Mai 1999 sei diesbezüglich auch eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde des Beschwerdeführers anhängig.
Nach Durchführung ein mündlichen Berufungsverhandlung gab die belangte Behörde der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Es sei keine zeitgerechte Offenlegung der fällig gewordenen Steuerbeträge gegenüber der Abgabenbehörde erfolgt, sodass erst die Revision vom 21. Oktober 1997 den endgültigen Steuerausfall verhindert habe, zumal die Hotelvideoanlagen bereits seit Dezember 1994 (ohne Bezahlung einer Vergnügungssteuer) betrieben worden seien. Seitens des Beschwerdeführers werde die subjektive Tatseite bestritten. Dazu sei zu sagen, dass sich die Judikatur und Fachliteratur mit der rechtlichen Einordnung von Hotelvideoanlagen schon seit 1986 auseinander gesetzt habe. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1990, 89/15/0080, seien die Begriffe einer "öffentlichen Aufführung (Vorführung)" in Verbindung mit den modernen technischen Speicherungs- und Übertragungssystemen und der sukzessiven Erfassung eines bestimmten bzw. bestimmbaren Teilnehmerkreises klargestellt worden. Darin seien auch bereits Beschlüsse des OGH vom 17. Juni 1986 und 27. Februar 1987 betreffend "Hotel-Video" bzw. "Sex-Shop" hinsichtlich des Vorführens von Videofilmen zitiert und aufgelistet worden, sodass diese dem Verkehrskreis des Beschwerdeführers und seines Steuerberaters hätten bekannt sein müssen. Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1997, 96/15/0060, sei das Vermieten von Bild- und Programmträgern (Videoverleih) als vergnügungssteuerpflichtiger Vorgang bestätigt und im Erkenntnis vom 19. November 1998, 96/15/0058, das Anbieten von Videofilmen in den Zimmern diverser Hotels eindeutig als vergnügungssteuerpflichtig gewertet worden. Dieser mehrmals geäußerten Ansicht des Höchstgerichtes sei auch im Beschwerdefall von der belangten Behörde Rechnung zu tragen, wenngleich der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit seinem Steuerberater "auch Jahre nach der Revision vom 21.10.1997 noch immer gegenteiliger Ansicht war und den Steuerstopp auch noch bis Ende Mai 1998 fortgesetzt hat". Zumindest seit der Fachdiskussion und der divergierenden Rechtsansicht habe ein konkreter Anlass zu einer klärenden Frage bei der Abgabenbehörde bestehen müssen. Der Weg einer Anfrage bei der zuständigen Abgabenbehörde sei im Beschwerdefall offensichtlich nicht einmal erwogen worden. Der bloße Umstand, dass in einer bestimmten Rechtsfrage Rechtsunsicherheit herrsche, berechtige nicht dazu, sich ohne weitere Nachforschungen für die günstigste Variante zu entscheiden und damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Rechtsvorteile in Anspruch zu nehmen. Als Indiz dafür, dass auch der Beschwerdeführer von der Existenz einer die Vergnügungssteuerpflicht für Hotel-Videoanlagen bejahenden Steuerpflicht gewusst habe, sei auch der Hinweis in der Rechtfertigung zu sehen, wonach die Vergnügungssteuer wegen vermeintlicher EU-Widrigkeit nicht mehr abgeführt worden sei. Eine vertretbare Rechtsansicht sei "im Lichte der beiden Beschlüsse des OGH ab 1986 und des zitierten VwGH-Judikates ab 1990, der sehr divergierenden polarisierenden Rechtsansichten des BW und seines Steuerberaters über Jahre, der sehr klaren Gegenposition als Warncharakter (Fachliteratur, den Juristischen Blättern zu den beiden Beschlüssen des OGH, Dittrich - Urheberrecht) und dem in der gegenständlichen Rechtsfrage betont steuerschonenden Kurs des steuerlichen Vertreters nach ho. Rechtsansicht jedenfalls im Kj. 1997 f. nicht mehr gegeben" gewesen. Inzwischen habe im Übrigen auch der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss abgelehnt und demnach keinen Verstoß betreffend EU- bzw. Gleichheitswidrigkeit gesehen. Bezüglich des Verschuldens sei dem Beschwerdeführer ein klares Überwachungsverschulden hinsichtlich der Abklärung der Vergnügungssteuerpflicht bei divergierenden Rechtsansichten anzulasten. Diesbezüglich entlaste den Beschwerdeführer auch die Befassung eines steuerlichen Vertreters nicht, "weil er eine Abklärung der Frage der Steuerpflicht rechtzeitig bei der Abgabenbehörde zumindest in Auftrag zu geben gehabt hätte, statt der gehandhabten und vollständigen Unterlassung der Offenlegungs- und Zahlungspflicht". Insgesamt sei daher der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz im Vorwurf der fahrlässigen Begehung der Abgabenverkürzung für den Zeitraum Dezember 1996 bis Juli 1997 zu folgen gewesen.
Einem auch aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdefalles vom Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 iVm Abs. 4 B-VG gestellten Antrag,
u. a. auszusprechen, dass § 19 Abs. 1 erster Satz VGSG verfassungswidrig war, gab der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, G 287/02 u.a., keine Folge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz VGSG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 300.000 S verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 600.000 S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Eine Abgabenverkürzung nach § 19 Abs. 1 VGSG liegt vor, wenn die Abgabe unter Verletzung einer Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (vgl. das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2003, mwN).
Nach § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten.
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nach § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Die Unkenntnis des Gesetzes ist nur dann als unverschuldet anzusehen, wenn dem Steuerpflichtigen die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Zur Vorschrift des § 5 Abs. 2 VStG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben im Zweifelsfall bei der zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständigen Behörde zu erfolgen. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0064 bis 0070, mwN).
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich entgegen dem Vorwurf der belangten Behörde nicht ohne weitere Nachforschungen für die günstigste Variante entschieden, er habe sich vielmehr sachverständiger Hilfe, nämlich der Hilfe eines Steuerberaters und letztlich auch eines anwaltlichen Vertreters, bedient, um gerade die Frage zu klären, ob das Nichtvorliegen der Vergnügungssteuerpflicht eine vertretbare Rechtsansicht sei.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren (vor allem in der Rechtfertigung vom 11. Februar 1998) im Wesentlichen damit verantwortet hat, er sei nach Rücksprache mit seinem Steuerberater auf Grund "gegenteiliger Rechtsmeinung" (insbesondere EU-Widrigkeit) nicht gewillt gewesen, die Vergnügungssteuerpflicht anzuerkennen und die Vergnügungssteuer zu entrichten. Damit räumte der Beschwerdeführer aber selbst eine Zweifelssituation in Bezug auf das Bestehen der Vergnügungssteuerpflicht ein, die es unter Anwendung der pflichtgemäß anzuwendenden Sorgfalt erforderlich gemacht hätte, Erkundigungen bei der zum Vollzug des Vergnügungssteuergesetzes berufenen kommunalen Abgabenbehörde einzuholen. Die Enttäuschung in der Hoffnung, die vom Beschwerdeführer in der Folge angerufenen Höchstgerichte würden sich der Rechtsmeinung seiner Berater hinsichtlich Gemeinschaftsrechtswidrigkeit oder auch Rechtswidrigkeit der Vergnügungssteuerpflicht anschließen, fiel in die Risikosphäre des Beschwerdeführers und konnte ihn im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG nicht entschuldigen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2002, Zl. 99/13/0027).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. November 1998, 96/15/0058, ausgeführt hat, dass unter Bezugnahme auf das auch im oben wiedergegebenen angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1990 und die Beschlüsse des OGH vom 17. Juni 1986 und 27. Februar 1987 die strittige Vergnügungssteuerpflicht von Hotelvideoanlagen "in eindeutiger Weise" gegeben ist. Dieser Beurteilung ist der Gerichtshof in dem an den Beschwerdeführer ergangenen Erkenntnis vom 26. November 2002, 99/15/0235, gefolgt, wobei er in Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Gesetzesbestimmungen u.a. weiters ausführte, dass vom Beschwerdeführer vorgebrachte technische Entwicklungen auch keine Zweifel an der Steuerpflicht erwecken könnten. Im zuletzt zitierten Erkenntnis sah sich der Verwaltungsgerichtshof wegen auf Grund ständiger Rechtsprechung des EuGH klargestellter Rechtslage auch nicht veranlasst, den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken hinsichtlich Gemeinschaftsrechtswidrigkeit näher zu treten oder etwa ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften zu stellen. Es ist damit insgesamt auch nicht erkennbar, dass der vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf Auskünfte seines Steuerberaters unterbliebenen "Abrechnung" der Vergnügungssteuer eine vertretbare (vom Wortlaut der maßgebenden Vorschriften über die Vergnügungssteuerpflicht gedeckte) Rechtsansicht zu Grunde gelegen wäre.
Die Beschwerde, die zur Strafbemessung selbst keine Ausführungen enthält, erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. Juni 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004150024.X00Im RIS seit
05.08.2004