Norm
StVO §19 BIaRechtssatz
Der Wartepflichtige wahrt im allgemeinen den Vorrang des Rechtskommenden schon dann, wenn er sein Fahrzeug vor der verlängert gedachten, ihm zunächstliegenden Begrenzungslinie der bevorrangten Querfahrbahn (im vorliegenden Fall vor dem Schutzweg als Anfang der Kreuzung) anhält oder anhalten könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087382Dokumentnummer
JJR_19951221_OGH0002_0020OB00025_9500000_001