TE Vwgh Beschluss 2004/6/24 2001/20/0646

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des K in K, vertreten durch Dr. Markus Brandt, Rechtsanwalt in 4780 Schärding/Inn, Silberzeile 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 17. September 2001, Zl. 424.809/11-V6/2001, betreffend Strafvollzugsortsänderung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte über ihn von Strafgerichten verhängte Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt zwei Jahren (bis 5. Februar 2002) zu verbüßen und wurde seit 19. Juli 2000 in der Justizanstalt Suben angehalten.

Mit der an das Bundesministerium für Justiz gerichteten Eingabe vom 13. August 2001 beantragte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung die Anhaltung in Einzelhaft. "Hilfsweise" begehrte der Beschwerdeführer die Änderung des Strafvollzugsortes durch Verlegung in die Justizanstalt Feldkirch, "in eventu" in die Justizanstalt Innsbruck, weil der "äußerste Westen" (Österreichs) "ab unmittelbar bevorstehender Haftentlassung" hinsichtlich Wohnen und Arbeit Lebensmittelpunkt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. September 2001 gab die belangte Behörde diesem Ansuchen um Änderung des Vollzugsortes "gemäß § 10 (§ 134 Abs. 6) StVG" nicht Folge.

Begründend führte die belangte Behörde primär aus, gemäß § 9 Abs. 1 StVG seien Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteige, in der nach § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen. Die Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe - wie die Justizanstalten Feldkirch und Innsbruck - seien "ihrer organisatorischen Einrichtung nach" grundsätzlich nur für den Vollzug (der Untersuchungshaft und) von Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten Strafzeit eingerichtet, nicht jedoch für den Vollzug von längeren Freiheitsstrafen. Die Strafvollzugsanstalten hingegen hätten einen höheren Sicherheitsstandard und seien in baulicher, personeller und organisatorischer Hinsicht für den Vollzug längerer Freiheitsstrafen konzipiert. Im gegenständlichen Fall liege die Strafzeit über 18 Monaten und die persönlichen Gründe seien nicht so gravierend, "dass eine unbillige Härtesituation" vorliege. Wegen einer neuerlichen - wie im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt wurde - noch nicht rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien in erster Instanz (vom 27. März 2001) zu einer weiteren Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten und im Hinblick darauf, dass dieses Gericht für den Fall der Enthaftung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug die Verhängung der Untersuchungshaft "avisiert" habe, komme derzeit - so die belangte Behörde abschließend - eine Verlegung in ein westösterreichisches gerichtliches Gefangenenhaus nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Aus einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2003 geht hervor, dass er - entsprechend seinem am 7. Oktober 2002 gestellten Antrag - am 5. Februar 2003 in die Justizanstalt Krems überstellt (und dort wunschgemäß in einer Einzelzelle untergebracht) wurde.

Im Hinblick darauf richtete der Verwaltungsgerichtshof an den Beschwerdeführer eine Anfrage, aus welchen konkreten Gründen sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid noch in seinen Rechten verletzt erachtet.

Hierauf erstatte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, wonach er nach wie vor ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung habe, zumal die nachträgliche Verlegung das Unrecht an seiner Person nicht ungeschehen mache. Er mache "Mißbrauch der Amtsgewalt" durch die Justizbehörde Suben und das Bundesministerium für Justiz geltend und zwar "im Kontext mit Verletzung der Menschenrechte auf eine menschenwürdige Behandlung in der Justizanstalt Suben". Es sei jedenfalls rechtswidrig, dass ihm "seit 19.7.2000 eine Einzelzelle verweigert und er dazu nicht gehört wurde." In den weiteren Ausführungen - soweit sie fallbezogen eingeordnet werden können - wiederholt der Beschwerdeführer die schon in der Beschwerde geäußerte Kritik, die belangte Behörde habe im Zusammenhang mit seinen Verurteilungen Delikte erwähnt, die er nicht begangen habe.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lassen seine Ausführungen nicht erkennen, dass seine Rechtsposition durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides verbessert werden könnte. Das von ihm mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag angestrebte Ziel, seine Freiheitsstrafe in einer anderen, von ihm vorgeschlagenen Justizanstalt verbüßen zu dürfen, wurde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - seinem später geänderten Wunsch entsprechend - durch die Überstellung in die Justizanstalt Krems letztlich erreicht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Ablehnung seines ursprünglichen Ansuchens, den Strafrest in der Justizanstalt Feldkirch oder Innsbruck zu verbüßen, nunmehr noch in Rechten verletzt sein könnte. Eine inhaltliche Erledigung der Beschwerde und Behandlung der dort aufgeworfenen Rechtsfragen hätte unter diesem Gesichtspunkt nur noch theoretische Bedeutung. Soweit sich der Beschwerdeführer mehrfach auf seinen Antrag auf Anhaltung in Einzelhaft bezieht, ist ihm zu entgegnen, dass darüber mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde und diese Frage somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, was die belangte Behörde in ihrer Äußerung vom 9. Mai 2003 zu Recht eingewendet hat.

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 2003, Zl. 2001/20/0695, den hg. Beschluss vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0093, und schließlich den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2003/20/0541; siehe auch den hg. Beschluss vom 19. Februar 2004, Zl. 2002/20/0547).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - mangels formeller Klaglosstellung - auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Nach der erstgenannten Bestimmung ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Die demnach vorzunehmende hypothetische Beurteilung des Beschwerdeerfolges führt im vorliegenden Fall zu einem Kostenzuspruch an die belangte Behörde, weil es dem Beschwerdeführer - entgegen seiner bis zuletzt vertretenen Auffassung - nicht gelungen ist, einen für das Verfahrensergebnis wesentlichen Begründungsmangel darzutun.

Wien, am 24. Juni 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200646.X00

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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