Norm
EO §39 IIRechtssatz
Ein vom Kommanditisten gegen den Komplementär erwirkter Titel, er sei schuldig, aus der Gesellschaftskassa der Kommanditgesellschaft einen bestimmten Betrag an den Kommanditisten zu bezahlen, berechtigten den Kommanditisten weder gegen den Komplementär noch gegen die Kommanditgesellschaft zur Fahrnisexekution; zulässig ist nur eine Exekution gegen den Komplementär nach § 354 EO. Stellt sich erst nach der Exekutionsbewilligung heraus, daß die betriebene Leistung deshalb unmöglich ist, weil die hiefür nötigen Geldmittel nicht vorhanden sind, ist die Exekution über Antrag des Verpflichteten einzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087057Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013