RS OGH 1995/12/21 3Ob84/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1995
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Norm

EO §39 II
EO §39 IVB
EO §249
EO §354 IA
EO §354 IIC
HGB §122
HGB §124 Abs2
HGB §161 Abs2

Rechtssatz

Ein vom Kommanditisten gegen den Komplementär erwirkter Titel, er sei schuldig, aus der Gesellschaftskassa der Kommanditgesellschaft einen bestimmten Betrag an den Kommanditisten zu bezahlen, berechtigten den Kommanditisten weder gegen den Komplementär noch gegen die Kommanditgesellschaft zur Fahrnisexekution; zulässig ist nur eine Exekution gegen den Komplementär nach § 354 EO. Stellt sich erst nach der Exekutionsbewilligung heraus, daß die betriebene Leistung deshalb unmöglich ist, weil die hiefür nötigen Geldmittel nicht vorhanden sind, ist die Exekution über Antrag des Verpflichteten einzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087057

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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