Norm
EO §222 bRechtssatz
Macht der Simultanpfandgläubiger, der gemäß § 15 Abs 1 GBG ein Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehreren Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) hat, von seinem in § 15 Abs 2 GBG normierten Recht, die Bezahlung der ganzen Schuld aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen, durch einen Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung seiner Forderung gemäß § 222 Abs 3 EO Gebrauch, so kommt eine analoge Anwendung des § 222 (Abs 3 und) Abs 4 EO bei der Verteilung des nur für einen Liegenschaftsanteil erzielten Meistbots in Betracht. Wurde nun dieser Liegenschaftsanteil von dem einzigen Miteigentümer erstanden, so kann eine Ersatzhypothek nur auf dem ursprünglichen Liegenschaftsanteil des Erstehers begehrt werden, weil der versteigerte Liegenschaftsanteil durch Aufzehrung des Meistbots durch Barzahlung oder Übernahme von Lasten frei wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085133Dokumentnummer
JJR_19951221_OGH0002_0030OB00138_9500000_002