Norm
ABGB §1295 IIf7gRechtssatz
Verletzt eine Anlagepublikums-KG ihre Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten und wird dadurch grundsätzlich schadenersatzpflichtig, können diese Schadenersatzforderungen von den Kommanditisten und diesen gleichgestellten atypischen stillen Gesellschafter, die auch Mitunternehmer sind, im Konkurs nicht geltend gemacht werden, solange unbefriedigte Fremdgläubiger vorhanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081669Dokumentnummer
JJR_19951221_OGH0002_0080OB00007_9500000_002