Norm
EO §222 aRechtssatz
§ 222 Abs 1 EO ist dispositiver Natur; der Simultanpfandgläubiger kann durch Zustimmung zu Versteigerungsbedingungen, die die Übernahme anordnen, oder durch Vereinbarung mit dem Ersteher die Übernahme auch seiner Hypothek erreichen. Den nachfolgenden Hypothekaren stehen in diesem Fall alle sich aus Abs 3 und 4 ergebenden Rechte zu. Durch die Übernahme tritt an die Stelle des Verpflichteten der Ersteher auch als Schuldner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085132Dokumentnummer
JJR_19951221_OGH0002_0030OB00138_9500000_001