Norm
ABGB §140 BdRechtssatz
Transsexualismus kommt dann Krankheitswert zu, wenn die innere Spannung zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht so ausgeprägt ist, dass nur durch die Beseitigung dieser Spannung schwere Symptome psychischer Krankheiten behoben oder gelindert werden.
In diesem Fall mindern Behandlungskosten für psychotherapeutische Behandlung und die Kosten für die Vornahme einer Operation zur äußeren Geschlechtsumwandlung die Unterhaltsbemessungsgrundlage ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger ersetzt werden, wenn ein verantwortungsbewusster Elternteil diesen Aufwand getätigt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085164Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013