Norm
StVO §19 Abs1 BIaRechtssatz
Ist für den seine Richtungsfahrbahn ordnungsgemäß befahrenden Wartepflichtigen hingegen nicht rechtzeitig erkennbar, daß ein linksabbiegender Bevorrangter seine Fahrbahnhälfte befahren wird oder muß, begeht er keine Vorrangverletzung, wenn er eine Fahrweise einhält, die es ihm erlaubt, bis zum Beginn der Querstraße anzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087383Dokumentnummer
JJR_19951221_OGH0002_0020OB00025_9500000_002